Dorfgemeinschaftshaus Guckheim: Lärm, Lüftung und Nutzungskonzept bleiben zentrale Fragen
Die geplante Sanierung und Erweiterung des Guckheimer Dorfgemeinschaftshauses ist eine Investition in den Erhalt eines gemeinschaftlich genutzten Gebäudes. Für das Gesamtprojekt sind wesentliche Fragen zur künftigen Nutzung offen. Das betrifft nicht nur die Finanzierung, sondern vor allem den späteren Veranstaltungsbetrieb: Welche Veranstaltungen sollen zulässig sein, mit wie vielen Personen, zu welchen Zeiten, mit welcher Musiknutzung, mit welchen Außenflächen und mit welchen Stellplätzen?

Der aktuelle Entwurf von FOR Architekten aus Altenkirchen verleiht Bürgerhaus und Feuerwehr ein modernes Erscheinungsbild. Eine gemeinsame Materialität beider Nutzungen und klare Linien führen die bislang unterschiedlichen Fassaden und Dachformen deutlicher zusammen. Die höhere Feuerwehrhalle bleibt als eigenständiger Gebäudeteil erkennbar. Das breite Vordach fasst den Eingang des Bürgerhauses und schafft einen geschützten Übergang zum Vorplatz. Einen Akzent setzt die gerundete Fassadenecke. Der Entwurf zeigt einen nachvollziehbaren Weg, den Bestand aufzuwerten und beide öffentlichen Nutzungen zu einer architektonischen Einheit zu verbinden.
Die Erweiterung soll mehr Platz für Vereine, Gruppen und Veranstaltungen schaffen. Die inzwischen vorliegende vorläufige Schallberechnung zeigt jedoch, dass die spätere Nutzung nicht allein eine Frage der Gebäudegröße ist. Bei lauteren Veranstaltungen müssen Lärmschutz, Lüftung, Besucherzahl, Außenbereich, Stellplätze und Abreise zusammenpassen. Dabei zeichnet sich ein Zielkonflikt ab: Der Schallschutz kann geschlossene Fenster und Türen erfordern, eine mechanische Lüftungsanlage ist aus Kostengründen aber nicht vorgesehen. Hinzu kommen unterschiedliche Angaben zur Besucherzahl, die zwischen 120 und 190 Personen liegen.
Projekt befindet sich noch in der Planung
Die Ortsgemeinde Guckheim plant seit September 2025 intensiver an dem Vorhaben. Nach eigenen Angaben hat sie ein Konzept samt Förderantrag beim Land Rheinland-Pfalz eingereicht. Die endgültige Entscheidung soll im Mai oder Juni 2027 fallen, wenn die finanziellen Grundlagen feststehen. Bis dahin soll die Planung möglichst bis zur Bauantragsreife weitergeführt werden.
Vorgesehen sind unter anderem eine Neuordnung und Erweiterung der Räume mit Bereichen für Bibliothek, Küche und Vereine sowie ein größerer Mehrzweckbereich. Dazu kommen barrierefreie Einrichtungen und Arbeiten an Dach, Feuchteschutz und technischer Gebäudeausrüstung. Auch Schall- und Lärmschutz sollen nach Darstellung der Gemeinde ausdrücklich berücksichtigt werden.
Die schalltechnische Untersuchung ist nach Angaben der Gemeinde bislang nur ein Vorabergebnis. Die Ausbreitungsberechnung des Schalltechnischen Ingenieurbüros Pies trägt ausdrücklich die Bezeichnung „VORABZUG“. Sie erlaubt Rückschlüsse auf mögliche Konfliktpunkte, ersetzt aber keine abschließende Prüfung, ob der später genehmigte Veranstaltungsbetrieb die gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm einhält.
Entscheidend ist am Ende nicht, welche Nutzung politisch gewünscht oder öffentlich angekündigt wird, sondern welche Nutzung beantragt, geprüft, genehmigt und später tatsächlich betrieben wird. Gerade bei einem Dorfgemeinschaftshaus mit Mehrzweckraum, Küche, Ausschank, Außenbereich und Veranstaltungen am Abend muss der genehmigte Nutzungsumfang eindeutig festgelegt sein. Besucherzahlen, Veranstaltungsarten, Musiknutzung, Außenflächen, Betriebszeiten, das Öffnen oder Geschlossenhalten von Fenstern und Türen, Stellplätze und Abreise dürfen nicht offenbleiben, wenn sie für die Nachbarschaftsverträglichkeit entscheidend sind.
Berechnung zeigt Überschreitungen an einem Wohnhaus in unmittelbarer Nähe
Der Vorabzug der schalltechnischen Untersuchung berechnet mehrere Stellen an umliegenden Gebäuden, an denen die Geräuschbelastung beurteilt wird. Fenster, Türen, Dachflächen, Parkplätze, Lieferverkehr und eine als „20 Personen“ bezeichnete Fläche werden dabei einzeln berücksichtigt. Für den Mehrzweckraum setzt die Berechnung bei mehreren Bauteilen einen Innenpegel von 95 Dezibel an. Der Wert wird in der Einheit dB(A) angegeben. Das „A“ bedeutet, dass die Mess- und Rechenweise die unterschiedliche Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs für verschiedene Tonhöhen berücksichtigt. In der Legende wird der Wert ausdrücklich als „Innenpegel“ bezeichnet. Es handelt sich damit um eine Annahme für die Berechnung und nicht um einen vor Ort gemessenen Veranstaltungspegel.
An einem Wohnhaus in unmittelbarer Nähe des Dorfgemeinschaftshauses ergibt eine Berechnungsvariante bei einem angesetzten Richtwert von 55 dB(A) einen Beurteilungspegel von 60 dB(A), eine weitere Variante 59 dB(A). Bezogen auf den im Vorabzug angesetzten Wert sind das Überschreitungen um fünf beziehungsweise vier Dezibel.
Für die rechtliche Einordnung dieser Werte muss allerdings eindeutig sein, welche Gebietseinstufung und welcher Beurteilungszeitraum der Berechnung zugrunde liegen. Nach den Maßstäben der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Als Tageszeit gilt grundsätzlich die Zeit von 6 bis 22 Uhr, als Nachtzeit die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
Der angesetzte Wert von 55 dB(A) entspricht damit dem Tagesrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Vorabzug tatsächlich diese Gebietseinstufung und den Tageszeitraum zugrunde legt. Solange dies aus den Berechnungsunterlagen nicht eindeutig hervorgeht, lässt sich aus den Werten 60 und 59 dB(A) zunächst nur ableiten, dass der im Vorabzug selbst angesetzte Wert überschritten wird. Ob und in welchem Umfang Veranstaltungen nach 22 Uhr untersucht wurden, muss gesondert geklärt werden.
Dass die Nachtzeit bei einem Dorfgemeinschaftshaus von besonderer Bedeutung sein kann, zeigt eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Im Urteil vom 4. September 2003, Aktenzeichen 5 U 279/01, ging es um ein Gemeinschaftsgebäude und nächtliche Lärmwerte. Das Gericht zog einen Nachtwert von 40 dB(A) als wesentliches Indiz für die Beurteilung der Zumutbarkeit heran. Die Entscheidung betraf jedoch einen anderen Einzelfall und bestimmt nicht automatisch die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Guckheim.
Den größten Einzelbeitrag liefert in der vorliegenden Berechnung die Flächenquelle „20 Personen“ für den Außenbereich mit 58,1 beziehungsweise 56,5 dB(A). Eine Glastür kommt dagegen auf 49,4 beziehungsweise 41,1 dB(A), eine festverglaste Fensterfläche auf 49,3 beziehungsweise 45,6 dB(A).
Damit zeigt der Vorabzug zugleich, dass nicht nur der Schall aus dem Gebäude entscheidend sein kann. Auch der Aufenthalt von Menschen außerhalb des Veranstaltungsraums kann einen erheblichen Anteil an der prognostizierten Belastung haben. Das deckt sich teilweise mit der Darstellung der Gemeinde. Ortsbürgermeister Benjamin Becker erklärte, nach dem Vorabergebnis sei weniger das Gebäude problematisch als vor allem die Nutzung des Außenbereichs. Die Gemeinde erwägt deshalb unter anderem eine Nutzungssatzung und hat bereits Kosten für eine Lärmschutzwand berücksichtigt. Über deren tatsächliche Wirkung ist damit allerdings noch nichts abschließend gesagt.
Geschlossene Fenster helfen – verlangen aber eine Lüftungslösung
Für den Schallschutz des Saales selbst bleiben Fenster und Türen wichtig. Die Berechnung setzt für Fenster sogenannte bewertete Schalldämm-Maße von beispielsweise 35 oder 37 Dezibel an. Vereinfacht ausgedrückt beschreibt dieser Wert, wie stark ein Bauteil den Schall zwischen Innen- und Außenraum mindert. Mehrere Flächen sind ausdrücklich als festverglast vorgesehen. Für eine Glastür werden 23 Dezibel angesetzt. Diese Dämmwirkung steht nur bei geschlossenem Bauteil zur Verfügung. Bei lauter Musik kann es daher erforderlich werden, Fenster und Außentüren während wesentlicher Teile einer Veranstaltung geschlossen zu halten.
Ohne mechanische Lüftungsanlage kann ein Saal grundsätzlich genutzt werden, wenn für die konkret erlaubte Nutzung eine ausreichende Lüftung auf andere Weise nachgewiesen ist. Problematisch wird es, wenn der Schallschutz geschlossene Fenster und Türen voraussetzt, die notwendige Frischluft aber gerade über diese Öffnungen in den Raum gelangen soll.
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz regelt in Paragraf 43 die Anforderungen an Aufenthaltsräume. Nach Absatz 2 müssen Aufenthaltsräume grundsätzlich unmittelbar ins Freie führende Fenster haben, durch die sie ausreichend mit Tageslicht versorgt und gelüftet werden können.
Absatz 4 betrifft eine andere Ausgangslage: Er regelt Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht und eine Lüftung über die notwendigen Fenster ausschließt. Solche Räume können ohne notwendige Fenster zulässig sein, wenn die damit verbundenen Nachteile durch geeignete Maßnahmen wie raumlufttechnische Anlagen ausgeglichen werden. Für das Dorfgemeinschaftshaus folgt daraus nicht automatisch, dass eine bestimmte technische Lüftungsanlage vorgeschrieben wäre.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Raum für die beantragte Nutzung tatsächlich ausreichend belüftet werden kann. Wenn der Schallschutz bei lärmintensiven Veranstaltungen geschlossene Fenster und Türen voraussetzt, muss deshalb nachgewiesen werden, wie der notwendige Luftaustausch während dieser Betriebsweise sichergestellt wird.
Bei einer mehrstündigen Feier mit 120 Personen wäre damit zu klären, wie bei geschlossenen Fenstern und Türen genügend Außenluft in den Raum gelangt und verbrauchte Luft abgeführt wird. Bei höheren Belegungen gewinnt diese Frage zusätzlich an Bedeutung. Solange ein entsprechender Nachweis fehlt, bleibt das Betriebskonzept in diesem Punkt offen. Dann braucht es entweder eine belastbare Lüftungslösung oder einen Nutzungsumfang, der mit der nachgewiesenen Lüftungsmöglichkeit vereinbar ist.
Fenster öffnen wäre beim Lärmschutz nicht folgenlos
Die Lösung, bei Bedarf die Fenster zu öffnen, wäre bei lärmintensiven Veranstaltungen nicht ohne Weiteres mit einem Schallschutzkonzept vereinbar, das geschlossene Fenster und Türen voraussetzt.
Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verlangt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu verhindern und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Nach Paragraf 24 kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchsetzung dieser Pflichten erforderlichen Anordnungen treffen.
Bei der Frage, anhand welcher Werte und Regelwerke Veranstaltungslärm zu beurteilen ist, ist zu differenzieren. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, nimmt sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen ausdrücklich aus ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich aus. Ob ein konkreter Veranstaltungsbetrieb eines Dorfgemeinschaftshauses unmittelbar nach der TA Lärm zu beurteilen ist, lässt sich deshalb nicht allein aus der Gebäudeart ableiten.
Gerichte können die TA Lärm bei Mehrzweck- und Gemeinschaftshäusern jedoch als Orientierungshilfe heranziehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dies beispielsweise bei der Mehrzweckhalle in Mudersbach getan. Entscheidend bleibt jeweils die konkrete Nutzung und die Art der zu beurteilenden Geräusche.
Ein Lärmnachweis, der von geschlossenen Fenstern und Türen ausgeht, lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf einen Veranstaltungsbetrieb mit regelmäßig geöffneten Fenstern übertragen. Muss im Sommer über längere Zeit gelüftet werden, muss diese tatsächliche Betriebsweise bei der Geräuschprognose berücksichtigt werden, soweit sie für den genehmigten Betrieb relevant ist.
Das gilt auch für Innenveranstaltungen, die sich in der Praxis teilweise nach draußen verlagern. Wenn Eingänge wegen Hitze, Andrang oder Küchenbetrieb geöffnet bleiben oder sich Besucher auf Vorplatz, Raucherbereich oder Außenbewirtung verteilen, können auch die dadurch nach außen gelangenden Geräusche für die Beurteilung relevant sein.
Außenbereich: Welche Regeln für Freizeitlärm und Veranstaltungen gelten
Selbst ein konsequent geschlossenes Gebäude beseitigt nicht alle Geräusche. Besucher bleiben bei längeren Veranstaltungen nicht ausschließlich im Saal. Eingangsbereich, Pausen, Raucherbereiche, Gespräche und Verabschiedungen können sich teilweise nach draußen verlagern. Je weniger der Saal über Fenster und Türen gelüftet werden kann, desto wichtiger wird deshalb auch die Frage, wie die Nutzung des Außenbereichs organisiert wird.
Für Freizeiteinrichtungen, die nicht unter speziellere Regelungen fallen, werden in Rheinland-Pfalz die Hinweise der Freizeitlärmrichtlinie zur Beurteilung herangezogen. Das Land nennt sie insbesondere auch für Veranstaltungen im Freien. Die Richtlinie enthält nach Gebietseinstufung differenzierte Maßstäbe für Tag und Nacht sowie Regelungen für besondere beziehungsweise seltene Veranstaltungen.
Damit kann die Freizeitlärmrichtlinie nicht nur bei einer vollständig im Freien stattfindenden Veranstaltung Bedeutung gewinnen. Je nach konkreter Ausgestaltung kann auch zu prüfen sein, wie außen stattfindende Bestandteile eines Veranstaltungsbetriebs – etwa Außenbewirtung, Vorplatznutzung, Rauchergruppen oder Pausenbereiche – immissionsschutzrechtlich einzuordnen sind.
Hinzu kommt das Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Paragraf 4 schützt die Nachtruhe grundsätzlich von 22 bis 6 Uhr. Während dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Ausnahmen sind möglich, aber an Voraussetzungen gebunden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn eine Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz besondere Regelungen für bestimmte Veranstaltungen vor. Dabei können insbesondere Veranstaltungen zur Pflege historischen oder kulturellen Brauchtums oder Veranstaltungen von besonderer kommunaler Bedeutung anders bewertet werden, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Durchführung das Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt.
Für die Planung bedeutet das: Das Nutzungskonzept sollte festlegen, ob Außenflächen genutzt werden dürfen, wo sich Raucher- und Aufenthaltsbereiche befinden, wann Außenbereiche geschlossen werden, ob Fenster und Türen während Veranstaltungen geöffnet werden dürfen und wie die Einhaltung entsprechender Vorgaben organisiert wird. Ohne solche Festlegungen lässt sich die spätere Lärmbewertung nur eingeschränkt belastbar durchführen.
120 Gäste oder bis zu 190 Personen?
Auf der Internetseite der Ortsgemeinde beschreibt Becker die Planung nach den vorliegenden Angaben als Raum für Feiern mit bis zu 120 Gästen und stellt dies in den Zusammenhang mit der örtlichen Gaststätte. Planungsangaben sehen dagegen Nutzungen mit 150 und in einzelnen Fällen bis zu 190 Personen vor. Der Belegungsplan vom 11. August 2026 nennt zudem regelmäßige und besondere Nutzungen an allen Wochentagen.
Ein Widerspruch muss das nicht sein. Denkbar wäre, dass 120 Personen als verbindliche Grenze für private Feiern gelten und höhere Zahlen nur für bestimmte andere Veranstaltungsformen. Diese Unterscheidung müsste dann aber eindeutig in den maßgeblichen Unterlagen festgelegt sein. Entscheidend ist, welche Nutzungen und Belegungen beantragt, geprüft und genehmigt werden.
Auch der Hinweis auf die örtliche Gaststätte beantwortet die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Fragen nicht. Ob das Haus mit einer Gaststätte konkurriert, ist eine kommunalpolitische und wirtschaftliche Überlegung. Für Brandschutz, Lüftung, Lärm, Rettungswege und Stellplätze zählt dagegen die tatsächlich genehmigte Nutzung.
Die Besucherzahl verändert mehrere Berechnungen gleichzeitig
Ob 120, 150 oder 190 Besucher zugelassen werden, ist mehr als eine Frage der Bestuhlung. Die Belegung beeinflusst den notwendigen Luftaustausch, die Sanitäranlagen, die Zahl der Fahrzeuge, den Aufenthalt im Außenbereich, das gleichzeitige Verlassen des Gebäudes und möglicherweise die Anforderungen an die Rettungswege.
Beim Schallschutz ist zudem die Art der Veranstaltung mindestens ebenso wichtig wie die reine Kopfzahl. Eine Feier mit 120 Gästen, Tanz und verstärkter Musik kann bei der Geräuschentwicklung anspruchsvoller sein als eine ruhigere Veranstaltung mit mehr Besuchern.
Ein verbindliches Nutzungskonzept müsste daher mehrere Punkte festlegen: ob Hochzeiten und private Feiern stattfinden dürfen, welche Musiknutzung erlaubt ist, wann Veranstaltungen enden, ob Außenflächen genutzt werden dürfen, wie die Abreise organisiert wird und wie viele Besucher je Nutzungsart zugelassen sind.
190 Personen schließen die Versammlungsstättenverordnung nicht automatisch aus
Die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz enthält besondere Sicherheitsvorschriften für größere Veranstaltungsräume und Veranstaltungsstätten. Sie gilt grundsätzlich für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder bei gemeinsamen Rettungswegen zusammen mehr als 200 Besucher fassen. Für Räume, die ausschließlich zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, liegt die Grenze bei mehr als 400 Besuchern.
Die Aussage, es seien höchstens 190 Personen vorgesehen, reicht allerdings nicht aus, um die Anwendung der Verordnung sicher auszuschließen. Nach Paragraf 1 Absatz 2 wird die Besucherzahl, soweit sich aus den Bauunterlagen nichts anderes ergibt, anhand der Grundfläche und der Nutzungsart ermittelt. Für Sitzplätze an Tischen wird eine Person je Quadratmeter Grundfläche angesetzt, für Sitzplätze in Reihen zwei Personen je Quadratmeter. Für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Personen je Quadratmeter anzusetzen. Flächen, die für Besucher nicht zugänglich sind, werden nicht mitgerechnet.
Ein für Stehplätze nutzbarer Versammlungsraum mit mehr als 100 Quadratmetern könnte nach dieser Berechnung bereits eine rechnerische Kapazität von mehr als 200 Personen erreichen. Umgekehrt kann sich aus den Bauunterlagen eine andere maßgebliche Besucherzahl ergeben.
Ob die Versammlungsstättenverordnung für das konkrete Vorhaben in Guckheim greift, lässt sich deshalb allein anhand der öffentlich genannten Zahlen von 120, 150 oder 190 Personen nicht entscheiden. Dafür müssen die maßgeblichen Bauunterlagen, die tatsächlich für Besucher zugängliche Grundfläche, die vorgesehenen Bestuhlungsvarianten, mögliche gemeinsame Rettungswege und die beantragte maximale Besucherzahl zusammen betrachtet werden.
Auch unterhalb des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung bleiben die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, insbesondere an Brandschutz und Rettungswege, bestehen. Hinzu kommen Lüftung, Stellplatzsituation und die konkreten Bedingungen der Baugenehmigung.
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm: Stellplätze und Abreise gehören zusammen
Stellplätze sind nicht nur eine Frage ihrer Anzahl. Auch Parkvorgänge sowie Zu- und Abfahrten können eine Lärmquelle sein.
Nach den Maßstäben der Nummer 7.4 der TA Lärm werden Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die mit dem Betrieb einer Anlage zusammenhängen, der zu beurteilenden Anlage zugerechnet. Soweit die TA Lärm für einen konkreten Veranstaltungsbetrieb nicht unmittelbar gilt, können diese Regelungen als Orientierungshilfe Bedeutung gewinnen.
Bei Stellplätzen, die dem Dorfgemeinschaftshaus zugeordnet sind, können deshalb beispielsweise Parken, Rangieren, Türenschlagen, Motorstart und die nächtliche Abfahrt für die Lärmbewertung relevant sein. Eine abschließende Schalluntersuchung sollte erkennen lassen, in welchem Umfang diese Vorgänge bereits berücksichtigt wurden und welche Annahmen für das Veranstaltungsende zugrunde liegen.
Öffentlicher Straßenraum ist anders zu behandeln
Anders ist die Ausgangslage beim An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen.
Nummer 7.4 der TA Lärm unterscheidet zwischen Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück einschließlich der Ein- und Ausfahrt und dem An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen. Für letzteren nennt sie innerhalb eines Abstands von bis zu 500 Metern mehrere Voraussetzungen, unter denen Verkehrsgeräusche durch organisatorische Maßnahmen möglichst vermindert werden sollen.
Dazu gehören eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A), eine noch nicht erfolgte Vermischung mit dem übrigen Verkehr und eine erstmalige oder weitergehende Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Soweit die TA Lärm bei einem Dorfgemeinschaftshaus lediglich als Orientierungshilfe herangezogen wird, sind auch diese Kriterien entsprechend einzuordnen.
Das bedeutet zugleich nicht, dass zusätzlicher Park- und Suchverkehr im öffentlichen Raum bedeutungslos wäre. Wird beispielsweise ein öffentlicher Dorfplatz gezielt als Veranstaltungsparkplatz ausgewiesen, beworben oder organisatorisch in den Betrieb einbezogen, kann der tatsächliche Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbetrieb für die rechtliche Bewertung eine Rolle spielen.
Straßenrandparken ohne feste Zuordnung ist dagegen nicht ohne Weiteres mit einem eigenen oder fest zugeordneten Parkplatz des Dorfgemeinschaftshauses gleichzusetzen. Für eine rechtliche Zurechnung können die konkreten tatsächlichen, funktionalen und organisatorischen Zusammenhänge von Bedeutung sein. Kommunales Eigentum an einer Fläche allein erlaubt noch keine abschließende Aussage.
Was die Landesbauordnung zu Stellplätzen verlangt
Auch die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz enthält Vorgaben für notwendige Stellplätze. Paragraf 47 betrifft bauliche Anlagen und andere Anlagen, bei denen Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist. Zahl und Ausgestaltung der erforderlichen Stellplätze richten sich nach der konkreten Nutzung und dem zu erwartenden Verkehr.
Eine Nutzung mit 190 Personen kann andere Verkehrsbewegungen verursachen als eine Nutzung mit 120 Personen. Hinzu kommen die Fragen, ob Besucher auf dem Grundstück, auf zugeordneten Flächen oder im öffentlichen Straßenraum parken und wie nah diese Flächen an Wohnhäusern liegen.
Dass Lage, Anzahl und Erschließung von Stellplätzen für den Nachbarschutz erheblich sein können, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2019. Dort erklärte das Gericht eine Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim mit 68 Stellplätzen wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen für ein benachbartes Grundstück für rechtswidrig. Der Fall betraf kein Dorfgemeinschaftshaus und lässt sich deshalb nicht unmittelbar auf Guckheim übertragen. Er zeigt aber, dass neben der Zahl der Stellplätze auch deren Lage und Zuwegung eine Rolle spielen können.
Ein belastbares Betriebskonzept für Guckheim sollte daher nicht nur angeben, wie viele Stellplätze vorhanden oder vorgesehen sind. Es sollte auch klären, wo sie liegen, wie sie angefahren werden, wann dort Fahrzeuge bewegt werden und welche Auswirkungen ein weitgehend gleichzeitiges Veranstaltungsende haben kann.
Besondere Gemeindeveranstaltungen sind kein Maßstab für jeden Feierbetrieb
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz befasste sich mit Urteil vom 22. November 2019, mit einer kommunalen Mehrzweckhalle in Mudersbach. Dort waren in Erweiterung des ursprünglichen Nutzungskonzepts acht Veranstaltungen örtlicher Vereine und Gruppen pro Jahr genehmigt worden, die teilweise erst um 24 Uhr beziehungsweise 3 Uhr enden durften.
Das Gericht hielt diese Veranstaltungen unter den Umständen des konkreten Falls für zumutbar. Für die Beurteilung zog es die TA Lärm als Orientierungshilfe heran. Eine wesentliche Rolle spielte die Kategorie der sogenannten seltenen Ereignisse. Nach Nummer 7.2 TA Lärm können hierfür unter bestimmten Voraussetzungen besondere Maßstäbe gelten; die Zahl ist auf höchstens zehn Kalendertage oder -nächte pro Jahr begrenzt.
Bei den genehmigten Veranstaltungen handelte es sich um herausgehobene Veranstaltungen örtlicher Vereine oder der Gemeinde mit erkennbarem Bezug zum Gemeindeleben. Das Gericht stellte heraus, dass solche Veranstaltungen in höherem Maße als sozialadäquat bewertet werden können als rein private Feiern.
Gerade dieser Unterschied ist für Guckheim wichtig. Aus der Mudersbacher Entscheidung folgt nicht, dass Hochzeiten, Geburtstage oder andere regelmäßig angebotene private Feiern allein deshalb als seltene Ereignisse behandelt werden können, weil sie in einem Dorfgemeinschaftshaus stattfinden. Für den normalen Veranstaltungsbetrieb muss eigenständig geklärt werden, welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gelten.
Nutzungssatzung muss mit Genehmigungsvorgaben zusammenspielen
Eine Nutzungssatzung kann sinnvoll sein. Sie kann festlegen, welche Veranstaltungen zugelassen werden, welche Endzeiten gelten, ob Außenflächen genutzt werden dürfen, wie die Musiknutzung geregelt wird und welche Pflichten die Nutzer des Hauses haben.
Sie beantwortet jedoch für sich allein nicht die Frage, unter welchen baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bedingungen der beantragte Betrieb genehmigungsfähig ist.
Wenn die Genehmigungsfähigkeit beispielsweise davon abhängt, dass Fenster und Türen während bestimmter Veranstaltungen geschlossen bleiben, Außenbereiche ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr genutzt werden oder Stellplätze in einer bestimmten Weise organisiert werden, spricht viel dafür, solche für die Genehmigungsfähigkeit wesentlichen Bedingungen auch rechtlich verbindlich abzusichern.
Ob dies über konkrete Nebenbestimmungen der Baugenehmigung, genehmigte Betriebsunterlagen oder auf andere Weise geschehen muss, ist im konkreten Verfahren zu bestimmen. Eine interne Hausordnung oder eine freiwillige Zusage ist jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einer öffentlich-rechtlich verbindlichen Genehmigungsvorgabe gleichzusetzen.
Die Planung muss Lärm, Lüftung und Verkehr gemeinsam lösen
Entscheidend ist inzwischen weniger, ob einzelne technische Maßnahmen grundsätzlich möglich sind, sondern ob sie zusammen ein funktionierendes und genehmigungsfähiges Nutzungskonzept ergeben.
Ein Saal kann beim Lärmschutz nicht dauerhaft auf geschlossene Fenster angewiesen sein, wenn für den erforderlichen Luftaustausch gleichzeitig regelmäßig geöffnete Fenster benötigt werden. Den Gebäudeschall zu begrenzen reicht zudem nicht aus, wenn bereits eine vergleichsweise kleine Personengruppe im Außenbereich einen wesentlichen Beitrag zur prognostizierten Geräuschbelastung leistet.
Auch eine öffentlich genannte Grenze von 120 Gästen klärt die zulässige Nutzung nicht abschließend, solange Planungsunterlagen höhere Belegungen nennen und nicht eindeutig feststeht, welchen Veranstaltungsarten diese Zahlen zugeordnet werden. Ebenso beantwortet eine Höchstzahl von 190 Personen nicht automatisch die Frage, ob die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden ist.
Aus den bislang vorliegenden Angaben lässt sich deshalb weder ableiten, dass das Projekt grundsätzlich nicht genehmigungsfähig wäre, noch lässt sich bereits feststellen, welcher Veranstaltungsumfang an diesem Standort abschließend genehmigt werden kann. Wesentliche technische und betriebliche Fragen sind weiterhin offen, insbesondere bei Lüftung, Nachtbetrieb, Außenbereich, Besucherzahl, Stellplätzen und Abreise.
Verlangt die abschließende Schallprognose für bestimmte lärmintensive Nutzungen geschlossene Fenster und Türen, muss geklärt sein, wie der Raum bei der jeweiligen Höchstbelegung ausreichend belüftet wird. Bei der Schallprognose muss außerdem eindeutig werden, welche Gebietseinstufung und welche Beurteilungszeiten zugrunde liegen und wie der Veranstaltungsbetrieb nach 22 Uhr berücksichtigt wird.
Die Gemeinde bezeichnet ihr Konzept selbst als noch nicht endgültig. Weitere Gespräche mit Fachbehörden, Anwohnern und Fachleuten sollen folgen. Bis zur Investitionsentscheidung 2027 sollten deshalb mindestens folgende Punkte zusammengeführt werden:
- eine abschließende Schallprognose für den tatsächlich beantragten Betrieb mit eindeutiger Gebietseinstufung und getrennter Betrachtung von Tag und Nacht sowie unter Einbeziehung der maßgeblichen Außenflächen, Stellplätze, Ein- und Ausfahrten und der Abreise;
- ein belastbarer Lüftungsnachweis für die jeweils vorgesehene Besucherzahl und die bei lärmintensiven Veranstaltungen erforderliche Betriebsweise von Fenstern und Türen;
- eine nachvollziehbare Prüfung der zulässigen Besucherzahl einschließlich der Frage, ob und unter welchen Nutzungsvarianten die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz anzuwenden ist;
- ein Stellplatz- und Verkehrskonzept, das zwischen eigenen, fest zugeordneten und allgemeinen öffentlichen Parkflächen sowie öffentlichem Straßenverkehr unterscheidet;
- ein eindeutiges Nutzungskonzept, das festlegt, welche Veranstaltungsarten zulässig sind, welche Besucherzahlen für sie gelten, welche Musiknutzung vorgesehen ist, wann Veranstaltungen enden und wie Außenbereiche genutzt werden dürfen;
- eine rechtlich belastbare Absicherung aller Betriebsbedingungen, die für Lärm-, Brandschutz-, Lüftungs- oder Nachbarschaftsverträglichkeit entscheidend sind.
Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich belastbar beurteilen, welche Nutzung das Dorfgemeinschaftshaus an diesem Standort dauerhaft tragen kann.
