Abfallverbrennung in Guckheim: Kreisverwaltung untersagt weitere Feuer
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat in Guckheim auf Hinweise von Anliegern zu wiederholten illegalen Verbrennungsvorgängen auf dem Grundstück eines holzverarbeitenden Betriebs reagiert. Nach behördlicher Mitteilung kam es Mitte Juli 2026 zu einer persönlichen Vorsprache der Verantwortlichen. Dabei wurden sie strikt verwarnt. Zugleich wurde ihnen untersagt, künftig weitere illegale Verbrennungsvorgänge vorzunehmen. Für den Fall erneuter Verstöße wurde ein empfindliches Bußgeld angekündigt.
Nach Angaben von Anliegern soll auf dem Betriebsgrundstück seit längerer Zeit immer wieder Holzmaterial verbrannt worden sein, zunächst offen, später offenbar in einer Feuerschale. Anlieger berichten, sie hätten den Betrieb bereits seit Jahren darum gebeten, diese Verbrennungen zu unterlassen. Die Rauch- und Geruchsentwicklung sowie die Verunreinigung der Luft mit Aschepartikeln wurde im Umfeld als deutlich wahrnehmbar beschrieben.

Da es sich um einen holzverarbeitenden Betrieb handelt, steht nicht nur die Frage eines gewöhnlichen Garten- oder Freizeitfeuers im Raum. Entscheidend ist vielmehr, ob betriebliche Holzreste, Zuschnitte, Palettenmaterial, Konstruktionsholz oder sonstige Holzabfälle verbrannt wurden. Genau hier setzt das Abfallrecht an: Pflanzliche Abfälle und Holzmaterial dürfen nicht beliebig verbrannt werden. Die einschlägige Abfallverordnung lässt solche Vorgänge nur unter engen Voraussetzungen zu. Sie ist keine Grundlage dafür, betriebliche Reststoffe oder Altholz auf dem eigenen Grundstück zu beseitigen.
Eine Feuerschale ändert daran nichts. Sie macht aus Holzabfällen kein zulässiges Brennmaterial. Maßgeblich bleibt, welches Material verbrannt wird, woher es stammt, ob es naturbelassen und trocken ist und ob es überhaupt als Brennholz geeignet ist. Gerade bei einem holzverarbeitenden Betrieb liegt es nahe, die Herkunft und Zusammensetzung des verbrannten Materials besonders sorgfältig zu prüfen.
Kritisch zu bewerten ist vor diesem Hintergrund die Äußerung des Ordnungsamtes der Verbandsgemeinde Westerburg. Dort wurde darauf verwiesen, offene Feuer oder Lagerfeuer bedürften keiner ordnungsbehördlichen Genehmigung und seien daher grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht aus anderen Gründen verboten seien. Diese Aussage mag für ein schlichtes, beaufsichtigtes Freizeitfeuer mit geeignetem Brennholz zutreffen. Im konkreten Fall greift sie jedoch zu kurz. Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht Rechtmäßigkeit. Sobald betriebliche Holzreste oder Altholz verbrannt werden, geht es nicht mehr um ein harmloses Lagerfeuer, sondern um eine mögliche unzulässige Abfallbeseitigung.
Deutlich überzeugender und konsequenter erscheint das Vorgehen der Kreisverwaltung. Sie hat den Vorgang nicht auf die äußere Form der Feuerstelle reduziert, sondern den abfallrechtlichen Kern erkannt. Die persönliche Vorsprache, die strikte Verwarnung, das Verbot weiterer illegaler Verbrennungen und die Androhung eines empfindlichen Bußgeldes setzen ein klares Signal: Abfälle aus einem Betrieb gehören in geordnete Entsorgungs- oder Verwertungswege, nicht in eine offene Feuerstelle im Guckheimer Wohnumfeld.
Für die Anlieger ist die Reaktion der Kreisverwaltung ein wichtiger Schritt. Sie stellt klar, dass weder Gewohnheit noch der Gebrauch einer Feuerschale eine Rechtfertigung für wiederholte Rauchbelastungen und mögliche Abfallverbrennungen in bebauter Ortslage sind. Entscheidend bleibt nun, ob die angekündigte Unterbindung künftiger Verbrennungsvorgänge tatsächlich eingehalten wird.
