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Offene Feuer im Garten: Genehmigungsfrei heißt nicht automatisch erlaubt

Offene Feuer im Garten sind nicht automatisch verboten. Diese Unterscheidung wird wichtig, wenn Nachbarn Rauch, Geruch, Funkenflug oder das Verbrennen von Holzresten beanstanden.

Offenes Feuer mit deutlicher Flammenbildung; verbrannt werden offenbar Bretter, Holzstücke und sonstige Holzreste in oder an einer Schubkarre. Soweit es sich dabei um Abfallholz und nicht um trockenes, unbehandeltes Brennholz handelt, kommt eine unerlaubte Abfallverbrennung in Betracht. Mögliche Folgen sind behördliche Untersagung, Anordnung ordnungsgemäßer Entsorgung und ein Bußgeldverfahren. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert
Offenes Feuer mit deutlicher Flammenbildung; verbrannt werden offenbar Bretter, Holzstücke und sonstige Holzreste. Weiteres Holz liegt in einer Schubkarre bereit. Soweit es sich dabei um Abfallholz und nicht um trockenes, unbehandeltes Brennholz handelt, kommt eine unerlaubte Abfallverbrennung in Betracht. Mögliche Folgen sind behördliche Untersagung, Anordnung ordnungsgemäßer Entsorgung und ein Bußgeldverfahren. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert

Aktueller Fall in einer Verbandsgemeinde im Westerwald

Ausgangspunkt ist ein aktueller Vorgang aus einer Verbandsgemeinde im Westerwald. Dem Ordnungsamt lagen dokumentierte Hinweise auf Verbrennungsvorgänge vor. In einer schriftlichen Antwort erklärte das Ordnungsamt:

Aus ordnungsrechtlicher Sicht stellt sich der Sachverhalt so dar, dass offene Feuer/Lagerfeuer keiner (ordnungsbehördlichen) Genehmigung bedürfen und somit grundsätzlich erlaubt sind, soweit solche Feuer nicht aus anderen Gründen verboten sind.

Genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch zulässig

Der Satz klingt eindeutig, ist es aber nicht. Richtig ist: Nicht jedes kleine Feuer auf einem Privatgrundstück braucht vorab eine Genehmigung des Ordnungsamts. Problematisch ist der Schluss „somit grundsätzlich erlaubt“, denn ein Feuer kann ohne vorherige Genehmigung stattfinden und trotzdem rechtswidrig sein.

Das zeigt dieselbe Antwort des Ordnungsamts. Dort heißt es weiter:

Wie von Ihnen dargestellt und auf den Bildern zu erkennen, werden auf einem Grundstück offenkundig Holzreste bzw. Holzabfälle verbrannt. Bei den Verbrennvorgängen handelt es sich daher möglichweise um Fälle unerlaubter Abfallbeseitigung.

Damit steht nicht mehr nur ein gewöhnliches Lagerfeuer im Raum. Wenn eine Behörde selbst schreibt, auf Fotos seien „offenkundig Holzreste bzw. Holzabfälle“ zu erkennen, geht es vor allem die Frage, ob Abfall unzulässig verbrannt wurde.

Offenes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung; als Brennmaterial sind Holzstücke beziehungsweise Holzreste erkennbar. Bei Abfallholz oder nicht zulässigem Brennmaterial kann der Vorgang abfallrechtlich als unerlaubte Verbrennung bewertet werden. Zusätzlich kann die Rauchentwicklung ordnungs- und immissionsschutzrechtlich relevant sein. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert
Offenes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung; als Brennmaterial sind Holzstücke beziehungsweise Holzreste erkennbar. Bei Abfallholz oder nicht zulässigem Brennmaterial kann der Vorgang abfallrechtlich als unerlaubte Verbrennung bewertet werden. Zusätzlich kann die Rauchentwicklung ordnungs- und immissionsschutzrechtlich relevant sein. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert

Auffällig ist deshalb die weitere Einordnung des Ordnungsamts:

Ordnungsrechtlich bliebe hier allenfalls noch zu prüfen, ob von den Verbrennungsvorgängen eine Brandgefahr ausging. Das lässt sich anhand der Bilder und Ihrer Darstellung nicht mit Sicherheit feststellen, da nicht beurteilt werden kann, ob die Feuer beaufsichtigt wurden. Vorsorglich werden wir die Betroffenen aber darauf hinweisen, dass (erlaubte) offene Feuer zu beaufsichtigen und Löschmittel bereitzuhalten sind.

Das Wort „allenfalls“ verengt den Vorgang stark. Die mögliche Abfallbeseitigung wird zwar angesprochen, für das Ordnungsamt bleibt danach aber nur noch die Brandgefahr. Das kann mit Zuständigkeiten zusammenhängen: Abfallrechtliche Fragen liegen regelmäßig näher bei der zuständigen Kreisverwaltung als Fachbehörde. Für Bürger bleibt die Trennung dennoch schwer nachvollziehbar, wenn dieselbe Behörde einerseits Holzabfälle erkennt und andererseits allgemein von „erlaubten“ offenen Feuern spricht.

Zuständige Kreisverwaltung prüft den Vorgang

Dass der Vorgang nicht nur theoretisch ist, zeigt die Reaktion der zuständigen Kreisverwaltung in gleicher Angelegenheit. Diese bestätigte schriftlich, sie werde die Betroffenen zu den im Raum stehenden Vorwürfen anhören und auffordern, künftige Verbrennungsvorgänge zu unterlassen.

Die zuständige Kreisverwaltung behandelt den Vorgang damit ausdrücklich als laufenden Prüffall. Sie kündigt nicht nur eine Anhörung an, sondern auch die Unterlassungsaufforderung. Das spricht dagegen, die beanstandeten Feuer lediglich als gewöhnliche Lagerfeuer einzuordnen.

Wann ein Gartenfeuer rechtlich problematisch wird

Die entscheidende Frage lautet: Ist dieses konkrete Feuer überhaupt zulässig?

Die Antwort hängt von mehreren Punkten ab: Brennmaterial, Rauchentwicklung, Brandgefahr, Beaufsichtigung, Löschmittel und örtliche Verbote. Ein kleines, beaufsichtigtes Feuer mit trockenem, unbehandeltem Brennholz kann zulässig sein. Problematisch wird es bei Holzabfällen, behandeltem Holz, Spanplatten, lackiertem oder verleimtem Material, starker Rauchentwicklung, fehlender Aufsicht, fehlenden Löschmitteln oder erhöhter Brandgefahr.

Zum Verbrennen bereitgelegte Holzreste, darunter offenbar Bretter beziehungsweise Paletten- oder Bauholz. Solches Material ist nicht ohne Weiteres zulässiges Lagerfeuerholz. Wird Abfallholz privat verbrannt, drohen abfallrechtliche Prüfung, Untersagung, Entsorgungsanordnung und gegebenenfalls ein Bußgeld. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert
Zum Verbrennen bereitgelegte Holzreste, darunter offenbar Bretter beziehungsweise Paletten- oder Bauholz. Solches Material ist nicht ohne Weiteres zulässiges Lagerfeuerholz. Wird Abfallholz privat verbrannt, drohen abfallrechtliche Prüfung, Untersagung, Entsorgungsanordnung und gegebenenfalls ein Bußgeld. Bild: privat, KI-gestützt anonymisiert

Offene Feuer in Rheinland-Pfalz richtig einordnen

Auch der Begriff „Lagerfeuer“ ist nicht automatisch gleichbedeutend mit „genehmigungsfrei“. In Rheinland-Pfalz können offene Feuer je nach Ort, Umfang, Brennmaterial und Gefahrenlage unterschiedlich zu bewerten sein. Hinzu kommen abfallrechtliche Vorgaben, Immissionsschutz, Anforderungen an Beaufsichtigung und Löschmittel sowie mögliche örtliche Verbote bei erhöhter Brandgefahr.

Fazit: Die Umstände entscheiden

Der Fall zeigt ein allgemeines Problem: Wer ein Feuer entzündet, darf nicht nur fragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Entscheidend ist die Zulässigkeit unter den konkreten Umständen.

Sobald Holzreste, Holzabfälle, Rauchbelästigung oder Brandgefahr im Raum stehen, muss genau geprüft werden. Behörden sollten klar zwischen zulässigem offenem Feuer, genehmigungspflichtigem Lagerfeuer, möglicher Abfallverbrennung und brandschutzrechtlicher Gefahr unterscheiden können. Wenn eine Verwaltung diese Ebenen vermischt, schafft sie keine Rechtssicherheit.

Mehr zum Thema: Was bei privaten Feuerstellen rechtlich gilt, erklärt der Beitrag „Gartenfeuer oder Gemütlichkeitsfeuer: Erlaubt ist weniger, als viele denken“.