Solarpark Guckheim: Gemeinde hält Gestattungsvertrag unter Verschluss
In der Debatte um den geplanten Solarpark Weltersburg-Guckheim geht es nicht nur um Flächen und Energieerzeugung. Es geht auch darum, welche Vertragsinhalte die beteiligten Gemeinden offenlegen müssen. Der pauschale Hinweis auf „Datenschutz und Vertraulichkeit“ wie er auf guckheim.eu zu lesen ist, reicht dafür nicht aus.
In der dort veröffentlichten „Presseerklärung zum geplanten Solarpark Weltersburg-Guckheim“ steht ein Satz, der politisch und rechtlich Gewicht hat. Die Energieversorgung Mittelrhein AG erklärt dort im „Auftrag und in Absprache mit den Ortsgemeinden Weltersburg und Guckheim sowie der Verbandsgemeinde Westerburg“: „Detailangaben zu einzelnen Vertragsinhalten oder wirtschaftlichen Konditionen unterliegen dabei aus rechtlichen Gründen dem Datenschutz und der Vertraulichkeit.“
Das klingt zunächst eindeutig. Bei genauerer Betrachtung ist es aber eine Formel, die mehr Fragen öffnet, als sie beantwortet. Denn Datenschutz und Vertraulichkeit sind keine Sammelbegriffe, mit denen kommunale Vertragsinhalte pauschal der öffentlichen Kontrolle entzogen werden können.
Bei einem Solarpark dieser Größenordnung geht es nicht um ein rein privates Geschäft. Betroffen sind kommunale Flächeninteressen, Planungsentscheidungen, mögliche Einnahmen, Rückbaupflichten, langfristige Bindungen und der konkrete Nutzen für die beteiligten Ortsgemeinden. Wer solche Fragen mit einem allgemeinen Hinweis auf Datenschutz beantwortet, verschiebt die Debatte vom Inhalt auf eine angebliche rechtliche Sperre.

Datenschutz ist kein Generalschlüssel
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz sieht solche Fälle differenzierter. Auf Anfrage der Redaktion teilte die Behörde mit, dass bei Verträgen zwischen Kommunen und externen Dritten nicht pauschal auf Geheimhaltung verwiesen werden kann. Vielmehr seien die Ausnahmetatbestände der §§ 14 bis 17 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz zu prüfen.
In Betracht kommen demnach unter anderem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Rechte am geistigen Eigentum oder personenbezogene Daten. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweist der Landesbeauftragte insbesondere auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG, bei personenbezogenen Daten auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG.
Das ist etwas anderes als eine pauschale Geheimhaltung. Die transparenzpflichtige Stelle, also die Verwaltung der Ortsgemeinde Guckheim, muss prüfen, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, muss sie zwischen dem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse abwägen und diese Abwägung auch kommunizieren. Genau diese Abwägung fehlt in der öffentlichen Erklärung zum Solarpark.
Datenschutz schützt personenbezogene Daten, also Informationen über identifizierte oder identifizierbare Personen. In einem kommunalen Vertrag können solche Daten vorkommen: Namen, private Grundstücksangaben, Kontoverbindungen oder Kontaktdaten. Solche Angaben können geschwärzt werden. Daraus folgt aber nicht, dass wirtschaftliche Grunddaten eines kommunalen Projekts insgesamt geheim bleiben müssen.
Der kommunalpolitische Kern bleibt offen
Der kommunalpolitische Kern geht den Bürger etwas an: Laufzeiten, Zahlungen an Ortsgemeinden, Grundzüge von Rückbaupflichten, Sicherheiten, Dienstbarkeiten, Betreiberstruktur, Zahlungen nach § 6 EEG und mögliche Beteiligungsmodelle. Diese Punkte betreffen nicht nur das Unternehmen, sondern die Gemeinde und ihre Bürger.
Die Presseerklärung bestätigt selbst, dass Nutzungs- und städtebauliche Verträge geschlossen wurden. Damit ist klar: Es gibt vertragliche Grundlagen. Öffentlich nicht beantwortet ist aber, welche Laufzeiten vereinbart wurden, welche Einnahmen Guckheim und Weltersburg erwarten können, welche Sicherheiten für den Rückbau bestehen, ob Zahlungen nach § 6 EEG vorgesehen sind und ob die Ortsgemeinden nur Nutzungsentgelte erhalten oder wirtschaftlich weitergehend beteiligt werden.
Der Verweis auf Datenschutz beantwortet keine dieser Fragen. Er ersetzt auch keine nachvollziehbare Begründung, warum eine Offenlegung mit Schwärzungen nicht möglich sein soll.
Transparenz heißt nicht, alles offenzulegen
Transparenz bedeutet nicht, Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Transparenz bedeutet aber, dass eine Gemeinde nachvollziehbar erklärt, welche Informationen sie zurückhält und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie das tut. Eine Formel wie „Datenschutz und Vertraulichkeit“ reicht dafür nicht.
Wer einen kommunalen Gestattungsvertrag bislang vollständig unter Verschluss hält, muss mehr liefern als eine Formel. Gerade Solar- und Windkraftprojekte binden Flächen oft über lange Zeit. Sie verändern Landschaften, greifen in kommunale Planung ein und können erhebliche Einnahmen auslösen oder Risiken bedeuten. Bürger haben deshalb ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Vorteile ihre Gemeinde erhält und welche Verpflichtungen sie eingeht.
Für Guckheim und Weltersburg wäre deshalb der naheliegende Weg: personenbezogene Daten schwärzen, tatsächlich vorhandene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen, aber die wesentlichen kommunalen Konditionen benennen. Dazu gehören zumindest Laufzeiten, Einnahmearten, Grundzüge der Rückbauabsicherung, Betreiberstruktur und mögliche Zahlungen an die Gemeinden.
Solange das nicht geschieht, bleibt ein problematischer Eindruck: Nicht die Schutzwürdigkeit einzelner Details wird erklärt, sondern der wirtschaftliche Kern des Projekts bleibt insgesamt unklar. Das muss sich eine Ortsgemeinde nicht vorwerfen lassen, wenn sie sauber begründet, was sie zurückhält. Wenn sie es aber nicht tut, entsteht die Frage zwangsläufig.
Der Maßstab ist damit einfach: keine pauschale Geheimhaltung, sondern Prüfung, Begründung, Abwägung und Schwärzung dort, wo sie nötig ist. An diesem Maßstab muss sich die Kommunikation der Ortsgemeinde Guckheim gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern messen lassen.
