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Solarpark Görgeshausen läuft – Guckheim wartet auf Beteiligung

Der dritte Bauabschnitt des Solarparks Görgeshausen ist in Betrieb. Die Anlage wächst damit deutlich und kann rechnerisch Strom für rund 3.900 Menschen erzeugen. Der Vergleich mit dem geplanten Solarpark Weltersburg-Guckheim zeigt aber auch: Bürgerbeteiligung ist bei solchen Projekten nicht selbstverständlich – selbst dann nicht, wenn sie angekündigt oder in Aussicht gestellt wird.

In Görgeshausen stehen nördlich der Autobahn A3 nun 6.624 zusätzliche Solarmodule auf rund 5,5 Hektar Fläche. Der dritte Bauabschnitt kommt auf rund vier Megawattpeak Leistung. Nach Angaben der Energiegesellschaft Görgeshausen erhöht er die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um etwa 4,2 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.

Zur Eröffnung standen evm-Vorstand Christoph Hesse, Dr. Steffen Weil, Ortsbürgermeister Martin Bendel und Reinhard Horn von der Firma Enatek zwischen den Modulreihen. Das Foto zeigt mehr als einen symbolischen Starttermin: Es zeigt auch das Modell hinter dem Projekt. In Görgeshausen treten Kommune, Energieversorger, Projektgesellschaft und technische Umsetzung sichtbar gemeinsam auf.

Christoph Hesse, Dr. Steffen Weil, Martin Bendel und Reinhard Horn eröffnen den dritten Bauabschnitt des Solarparks Görgeshausen.
evm-Vorstand Christoph Hesse, Dr. Steffen Weil, Bürgermeister Martin Bendel und Reinhard Horn von der Firma Enatek eröffnen den dritten Bauabschnitt des Solarparks Görgeshausen. Ein Teil der Finanzierung erfolgt über eine Bürgerbeteiligung. Foto: Sascha Ditscher/evm.

Eine Gesellschaft als Hebel

Betrieben wird der Solarpark durch die Energiegesellschaft Görgeshausen mbH, kurz EGG. An ihr sind die Ortsgemeinde Görgeshausen und die Energieversorgung Mittelrhein beteiligt. Die Gemeinde ist damit nicht nur Standortkommune, sondern Teil der Betreibergesellschaft. Geschäftsführer der EGG sind Martin Bendel und Dr.-Ing. Steffen Weil. Bendel ist zugleich Ortsbürgermeister von Görgeshausen, Weil Bereichsleiter bei der evm.

Für Görgeshausen eröffnet diese Konstruktion mehrere Möglichkeiten. Eine solche Beteiligungsgesellschaft kann Projektierung, Finanzierung, Bau und Betrieb einer Anlage bündeln. Sie kann Verträge schließen, Darlehen aufnehmen, Strom vermarkten und Bürgerbeteiligungen organisieren. Die Ortsgemeinde bleibt dadurch nicht nur Genehmigungs- und Planungsebene, sondern ist wirtschaftlich in das Projekt eingebunden.

Das zeigt sich beim dritten Bauabschnitt deutlich. Die Gesamtkosten liegen nach dem Vermögensanlagen-Informationsblatt bei gut zwei Millionen Euro. Die Bürgerbeteiligung über 405.800 Euro ist also nur ein Baustein. Daneben werden Gesellschafterdarlehen von Ortsgemeinde und evm sowie ein Bankdarlehen eingesetzt. Die EGG dient damit als Projekt- und Betriebsgesellschaft, über die verschiedene Finanzierungswege zusammengeführt werden.

Auch historisch ist das in Görgeshausen kein neues Muster. Schon beim ersten Bauabschnitt im Jahr 2013 wurden Bürgerinnen und Bürger einbezogen. Damals beteiligten sich 47 Einwohner über Energiesparbriefe der Kreissparkasse Westerwald mit insgesamt 320.000 Euro. Der Solarpark war also von Beginn an nicht nur als technische Anlage, sondern auch als lokales Beteiligungsprojekt angelegt.

Für den dritten Bauabschnitt ist die Beteiligung wieder konkret ausgestaltet. Es geht um ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Vorgesehen sind 2,85 Prozent Zinsen pro Jahr, für evm-Kundinnen und -Kunden 3,35 Prozent. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre, eine Kündigung ist nach sieben Jahren möglich. Beteiligungen sind ab 500 Euro möglich, maximal bis 10.000 Euro. Auf der Beteiligungsplattform waren am 27. Juni 378.750 Euro von 405.800 Euro als finanziert ausgewiesen.

Das Modell hat aber Grenzen. Anlegerinnen und Anleger kaufen keine Gesellschaftsanteile und erhalten keine Mitbestimmung in der EGG. Sie leihen der Gesellschaft Geld. Im Krisenfall stehen ihre Forderungen hinter anderen Gläubigern zurück. Der Warnhinweis auf der Beteiligungsplattform nennt ausdrücklich das Risiko bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens. Bürgerbeteiligung bedeutet hier also nicht Teilhabe an Entscheidungen, sondern eine finanzielle Beteiligung mit Renditechance und Ausfallrisiko.

Gelände der ehemaligen Tongrube Erna-Marie zwischen Weltersburg und Guckheim als Standort des geplanten Solarparks.
Auf dem Gelände der ehemaligen Tongrube „Erna-Marie“ soll der Solarpark Weltersburg-Guckheim entstehen. Simulation KI-generiert. Foto: guckheim.com

Guckheim: angekündigt, aber nicht konkret

Beim geplanten Solarpark Weltersburg-Guckheim liegt der Fall anders. Das Projekt soll auf dem Gelände der ehemaligen Tongrube „Erna-Marie“ entstehen. Nach aktuellen evm-Angaben ist eine Leistung von rund 16 Megawattpeak vorgesehen. Davon sollen rund 2,455 Megawattpeak auf Guckheim und rund 13,214 Megawattpeak auf Weltersburg entfallen. Die erwartete Jahresproduktion liegt bei rund 17 Millionen Kilowattstunden. Die evm nennt für Errichtung und Inbetriebnahme das erste Halbjahr 2027.

Schon bei den Grunddaten fällt auf, dass nicht alle öffentlichen Angaben sauber zusammenpassen. Eine auf der amtlichen Seite der Ortsgemeinde Guckheim veröffentlichte Presseantwort nennt rund 13 Hektar Fläche und etwa 26.000 Module. Die aktuelle evm-Pressemitteilung zur überarbeiteten Planung nennt diese Modulzahl jedoch nicht. Frühere Angaben von rund 25.000 Modulen gehörten noch zu einem kleineren Planungsstand. Auch der Baubeginn wird nicht einheitlich dargestellt: Die Veröffentlichung spricht vom zweiten Halbjahr 2026, die evm nennt Errichtung und Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2027. Für Bürgerinnen und Bürger ist damit nicht klar, welche Zahlen den aktuellen verbindlichen Stand abbilden.

Planungsrechtlich ist das Projekt weit fortgeschritten. Für Guckheim und Weltersburg wurden eigene Bebauungsplanverfahren geführt. In Guckheim umfasst der Geltungsbereich nach den Planunterlagen rund 2,1 Hektar; die Flächen befinden sich dort im Eigentum einer Privatperson und der Ortsgemeinde. Umweltbericht, Artenschutzbeitrag sowie Vorprüfungen zu FFH- und Vogelschutzfragen lagen im Verfahren vor. Die Öffentlichkeit konnte sich im Rahmen der Bauleitplanung beteiligen.

Diese formale Öffentlichkeitsbeteiligung ist aber nicht dasselbe wie wirtschaftliche Bürgerbeteiligung. Sie gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Einwände und Hinweise zur Planung vorzubringen. Sie sagt noch nichts darüber, ob sie später finanziell investieren können, ob die Ortsgemeinde an einer Betreibergesellschaft beteiligt ist oder welche Einnahmen dauerhaft in den Gemeindehaushalt fließen.

Dass eine Bürgerbeteiligung für Weltersburg-Guckheim im Raum stand, ist belegt. Im Bericht zur Guckheimer Gemeinderatssitzung vom 12. März 2026 heißt es, die evm plane eine Bürgerbeteiligung anzubieten, die Details würden noch ausgearbeitet. In der späteren Presseerklärung klingt es vorsichtiger: Die evm prüfe derzeit Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern; solche Modelle könnten auch in Weltersburg-Guckheim Anwendung finden.

Damit ist die Beteiligung angekündigt oder zumindest in Aussicht gestellt worden. Konkret ist sie bislang nicht. Es gibt nach den öffentlich zugänglichen Informationen keine Summe, keinen Zinssatz, keine Laufzeit, keine Zeichnungsgrenzen, keinen berechtigten Personenkreis und keinen Starttermin.

Verträge und EEG-Geld: Was offen bleibt

Warum es in Guckheim bislang kein Modell wie in Görgeshausen gibt, beantworten die öffentlichen Unterlagen nicht. Klar ist nur: Für Weltersburg-Guckheim beschreibt die evm eine andere Struktur. Dort übernimmt sie nach einer von der Ortsgemeinde Guckheim veröffentlichten Presseantwort Projektentwicklung, Finanzierung, Bau, Betrieb, Stromvermarktung und Netzanschluss. Für den späteren Betrieb ist eine Projektgesellschaft innerhalb der evm-Gruppe vorgesehen. Von einer gemeinsamen Gesellschaft mit den Ortsgemeinden, wie in Görgeshausen, ist nicht die Rede.

Damit bleibt die zentrale Frage offen: Ist Guckheim bei diesem Projekt wirtschaftlicher Partner oder vor allem Standortgemeinde? Der Unterschied ist erheblich. Eine Beteiligungsgesellschaft kann Einnahmen, Kontrolle und Verantwortung näher an die Kommune binden. Ein reiner Gestattungs- oder Nutzungsvertrag kann dagegen bedeuten, dass die Gemeinde zwar Flächen und Planung mitträgt, aber nur die vertraglich vereinbarten Entgelte erhält. Welche Variante für Guckheim tatsächlich gilt, ist öffentlich nicht nachvollziehbar.

Öffentlich bekannt sind bisher vor allem technische Eckdaten und Planungsstände. Nicht öffentlich belegt ist dagegen, welche Gegenleistungen Guckheim konkret erhält: Pachten oder Gestattungsentgelte, Zahlungen nach § 6 EEG, Regelungen aus städtebaulichen Verträgen, Rückbauabsicherung, Eintrittsrechte einer späteren Betreibergesellschaft oder eine spätere Bürgerbeteiligung. Genau diese Punkte entscheiden aber darüber, ob aus dem Solarpark eine nennenswerte kommunale Wertschöpfung entsteht oder nur ein allgemeiner Nutzen behauptet wird.

Besonders deutlich wird das bei § 6 EEG. Seit dem EEG 2023 ist die kommunale Beteiligung stärker angelegt als eine bloße freiwillige Geste: Anlagenbetreiber sollen betroffene Gemeinden finanziell beteiligen. Bei Freiflächenanlagen geht es um bis zu 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde. Eine automatische Zahlung ohne Vereinbarung entsteht dadurch nicht. Aber wenn ein Betreiber diese Beteiligung nicht anbietet oder nicht ausschöpft, ist das erklärungsbedürftig – erst recht, wenn das Projekt öffentlich mit regionaler Wertschöpfung begründet wird.

Bei der von der evm genannten Jahresproduktion von rund 17 Millionen Kilowattstunden wären für das Gesamtprojekt rechnerisch bis zu 34.000 Euro pro Jahr möglich. Für Guckheim lässt sich daraus derzeit kein konkret belastbarer Betrag ableiten, bisher liegen nur Schätzungen vor. Entscheidend ist bei Freiflächenanlagen nicht der veröffentlichte Leistungsanteil, sondern der tatsächliche Flächenanteil der Anlage im jeweiligen Gemeindegebiet. Leistung und Fläche können auseinanderfallen. Eine Rechnung nach dem bekannten Guckheimer Geltungsbereich von rund 2,1 Hektar im Verhältnis zu einer bisher genannten Gesamtfläche von rund 13 Hektar führt nur zu einer groben Orientierung von etwa 5.500 Euro pro Jahr. Belastbar ist das nicht, solange die endgültige Fläche, der Anlagenzuschnitt und die vertragliche Aufteilung nicht offengelegt sind.

Damit ist der Hinweis auf mögliche §-6-EEG-Zahlungen für Guckheim bisher zu dünn. Offen bleibt, ob eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, ob der Höchstbetrag ausgeschöpft wird, nach welchem Flächenmaßstab Guckheim und Weltersburg beteiligt werden, ab wann gezahlt wird und wie die Einnahmen im Haushalt auftauchen sollen. Eine Gemeinde, die ein solches Projekt mitträgt, sollte diese Fragen nicht erst nach Baubeginn beantworten.

Auch der Gestattungsvertrag ist kein nebensächliches Verwaltungspapier. Er regelt typischerweise, welche Flächen für Jahrzehnte genutzt werden, welche Rechte der Betreiber erhält, welche Entgelte fließen, wie Dienstbarkeiten, Bankrechte, Betreiberwechsel, Rückbau, Haftung und Sicherheiten ausgestaltet sind. Eine der Redaktion vorliegende Vertragsfassung für Weltersburg zeigt beispielhaft, wie weitreichend solche Regelungen sein können. Dort geht es unter anderem um lange Laufzeiten, Verlängerungsoptionen, Nutzungsentgelte je installierter Leistung, ertragsabhängige Zahlungen, dingliche Sicherungen, Eintrittsrechte einer Bank und den späteren Eintritt einer Betreibergesellschaft. Für Guckheim liegt der Guckheimer Öffentlichkeit bislang keine finale, unterzeichnete und veröffentlichte Fassung vor.

Hinzu kommt: Eine nach dem Landestransparenzgesetz gestellte Anforderung des Guckheimer Gestattungsvertrags ist seit Monaten unbeantwortet. Sollte der Antrag ordnungsgemäß gestellt worden sein und die Ortsgemeinde oder die Verbandsgemeinde über den Vertrag verfügen, wäre eine solche Nichtreaktion kaum mit dem Transparenzanspruch vereinbar. Das Gesetz sieht Informationszugang nicht als freiwillige Auskunft vor. Die Stelle muss Zugang gewähren, teilweise Zugang gewähren oder eine Ablehnung begründen. Einzelne schutzwürdige Passagen können geprüft und geschwärzt werden. Das rechtfertigt aber nicht, einen ganzen Vertrag ohne Bescheid und ohne Begründung im Dunkeln zu lassen.

Gerade bei einem Solarpark spricht viel dafür, dass der Vertrag Umweltinformationen betrifft: Flächen, Boden, Landschaft, Energieerzeugung, Wege, Kabel, Ausgleichsmaßnahmen und Rückbau. Gemeinden sind nach dem Landestransparenzgesetz bei Umweltinformationen nicht aus der Verantwortung entlassen. Wer sich auf Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse oder Vertraulichkeit beruft, muss konkret benennen, welche Passagen betroffen sind und warum. Pauschale Vertraulichkeit ist keine ausreichende Antwort.

Die eigentliche Kritik richtet sich deshalb nicht gegen den Solarpark als solchen. Sie richtet sich gegen die Informationslage. Guckheim soll Flächen, Planung und lokale Akzeptanz in ein Projekt einbringen, dessen wirtschaftliche Grundlagen für die Öffentlichkeit bisher nicht nachvollziehbar sind. Solange Gestattungsvertrag, EEG-Vereinbarung, Aufteilungsschlüssel und Bürgerbeteiligung fehlen, bleibt unklar, was Guckheim tatsächlich erhält – und was nur als Möglichkeit im Raum steht.

Freiflächen-Photovoltaik auf Konversionsflächen gilt als naturverträglicher als Anlagen auf Ackerland – doch auch ehemalige Industriegelände werfen Fragen auf: Wie stabil ist der verfüllte Untergrund, welche Altlasten könnten den Bau verzögern, und wer kontrolliert, dass die zugesagten Gemeindezahlungen tatsächlich fließen? Beim Solarpark Weltersburg-Guckheim bleiben einige dieser Antworten noch offen. (Symbolbild)
Freiflächen-Photovoltaik auf Konversionsflächen gilt als naturverträglicher als Anlagen auf Ackerland – doch auch ehemalige Industriegelände werfen Fragen auf: Wie stabil ist der verfüllte Untergrund, welche Altlasten könnten den Bau verzögern, und wer kontrolliert, dass die zugesagten Gemeindezahlungen tatsächlich fließen? Beim Solarpark Weltersburg-Guckheim bleiben einige dieser Antworten noch offen. (Symbolbild)

Der Vergleich mit Görgeshausen zeigt, welche Angaben vor dem Bau auf den Tisch gehören: Wer betreibt die Anlage? Wer ist wirtschaftlich beteiligt? Welche Summe wird über Bürgerdarlehen eingeworben? Welche Konditionen gelten? Welche Einnahmen fließen an die Gemeinde? Wie ist der Rückbau abgesichert? Und wer kontrolliert die Projektgesellschaft? In Görgeshausen sind diese Fragen zumindest deutlich konkreter beantwortet. In Guckheim dagegen bleibt der entscheidende Teil des Projekts öffentlich unscharf.

Für Weltersburg-Guckheim wäre deshalb ein öffentlicher Termin vor Baubeginn notwendig, der nicht nur Module, Leistung und Klimanutzen erklärt. Auf den Tisch gehören der unterzeichnete Gestattungsvertrag in veröffentlichungsfähiger Fassung, die Vereinbarung nach § 6 EEG, die Aufteilung zwischen Guckheim und Weltersburg, die Rolle der evm-Projektgesellschaft, mögliche Bürgerbeteiligung und die Rückbauabsicherung. Ohne diese Angaben bleibt „regionale Wertschöpfung“ eine Behauptung, keine überprüfbare Tatsache.

Belegpunkte für die Redaktion: § 6 EEG nennt bei Freiflächenanlagen bis zu 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde für betroffene Gemeinden; als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet wird. Nach dem Landestransparenzgesetz soll eine beantragte Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden; eine Verlängerung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Der LfDI Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Gemeinden bei veröffentlichungspflichtigen Umweltinformationen nicht generell ausgenommen sind und entgegenstehende Belange einzelfallbezogen zu prüfen sind. Die vorliegende Weltersburger Vertragsfassung ist als Vergleich verwertbar, aber nicht als Nachweis für die finale Guckheimer Vertragslage.

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